Umwelt-, Klima- und Energierecht sind zentrale Instrumente des Rechts der Nachhaltigkeit.
Umweltrecht
Der Schutz von Wasser, Boden und Luft als wesentliche natürliche Lebensgrundlagen wird durch zahlreiche Gesetze gewährleistet, wobei diese Regelungen – aufgrund des technischen Fortschritts und der zunehmenden Relevanz derartiger Schutzsysteme – kontinuierlich verändert und angepasst werden.
Der dem Umweltrecht zugrunde liegende Leitgedanke, dass eine nachhaltige Entwicklung nur möglich ist, wenn Wirtschaft und Umweltschutz gleichermaßen Berücksichtigung finden, ergibt sich aus Art. 11 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Damit ist innerhalb der EU normiert, dass Nachhaltigkeit neben einer ökonomischen und einer sozialen immer auch eine ökologische Dimension hat. Dieser „Dreiklang der Nachhaltigkeit“ ergibt sich z.B. auch aus § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bei der Beschreibung einer nachhaltigen Raumentwicklung. Weitere wichtige Teilbereiche des Umweltrechts sind das Naturschutzrecht , das Immissionsschutzrecht , das Wasserrecht, das Bodenschutzrecht und das Abfallrecht (Abfallbeseitigung und -verwertung).
Klimarecht
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz (Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18) ist die rechtliche Bedeutung des Klimaschutzes sowie der in den vergangenen Jahren – auf europäischer und auf nationaler Ebene – verabschiedeten Klimagesetze deutlich gestiegen. Für Unternehmen stellt dies eine besondere Herausforderung heraus, die sich nun u.a. um die CO2-neutrale Umgestaltung ihrer Energiekonzepte zu kümmern haben. Die damit verbundenen Rahmenbedingungen müssen auf den Einzelfall übertragen und optimale Lösungsansätze gefunden werden.
Energierecht
Im Mittelpunkt des Energierechts steht die Energiewende, die nicht nur die deutsche Volkswirtschaft vor große Herausforderungen stellt. Denn: Energieversorgung ist lebenswichtig. Dies – wie auch die Tatsache, dass die Energieversorgung dauerhaft gesichert sein muss – ist nicht nur seit dem Ukraine-Krieg bekannt. Weniger bekannt ist hingegen die Tatsache, dass die Energiesektor wie kaum ein anderer Wirtschaftssektor gesetzlich normiert bzw. reguliert ist und damit einer intensiven staatlichen Kontrolle unterliegt. Nur so, so die Leitlinie des Gesetzgebers, kann einerseits die Versorgungssicherheit – der Bürger und der Industrie – gewährleistet werden, andererseits der Wettbewerb unter den Energieversorgern. Und zunehmend spielen – nicht nur in tatsächlicher und politischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht – der Schutz von Klima und Umwelt eine Rolle.
Das Energierecht gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten im deutschen Rechtssystem. Dies ist nicht nur auf die komplizierten technischen Zusammenhänge zurückzuführen, sondern auch darauf, dass sich dieses Rechtsgebiet nicht in die klassische, für Juristen gewohnte Dichotomie von Öffentlichem Recht und Privatrecht einordnen lässt und öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Rechtsvorschriften aus mehreren Teilbereichen ineinander greifen. Während die Regulierung und deren Kontrolle eine hoheitliche Tätigkeit ist, die dem Öffentlichen Recht unterfallen, sind die jeweiligen Vertragsbeziehungen dem Zivilrecht zuzuordnen, wobei nicht nur das Vertragsrecht, sondern auch das Kartellrecht eine zentrale Rolle spielt. Und bei kommunaler wirtschaftlicher Betätigung müssen zudem die kommunalwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen – z.B. die Grenzen der Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung durch Kommunen (z.B. § 107a GO NRW) oder der Anschluss- und Benutzungszwang bei Fernwärme (§ 9 GO NRW) – beachtet werden (Kommunalrecht).
So wird man im Energierecht die europarechtlichen Rahmenbedingungen (Verordnungen und Richtlinien) ebenso wie die Gesetze und Verordnungen auf nationaler Ebene im Blick behalten und berücksichtigen müssen, dass diese Normen einem stetigen Wandel unterliegen, wobei das Klimaschutzgesetz (KSG) und das Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einer besonderen Erwähnung bedürfen.
Die Wechselwirkung von Öffentlichem und Privatem Recht wird noch nur das (nationale) Vergaberecht überlagert, das im Hinblick auf die Erteilung der Aufträgen an Dienstleister, Lieferanten und Bauunternehmer zu beachten ist.
Team Umwelt-, Energie- und Klimarecht
Mit rechtsgebietsübergreifenden Fragestellungen im Schnittstellenbereich zwischen Öffentlichem und Privatrecht haben wir uns seit jeher beschäftigt und bieten mit unserem Umwelt- und Energierechts-Team Beratungsleistungen und Prozessführung an.
Unser Team Umwelt, Energie und Klima besteht aus den Rechtsanwälten RA Prof. Dr. Andreas Koenen, RA Andreas Krieter, RAin Laura Boecking, RA Marvin Sakowitz und RA Niklas Sprave.
Umweltrecht
Unsere Themenschwerpunkte im Bereich des Umweltrechts sind das Raumordnungsrecht, das Naturschutzrecht , das Immissionsschutzrecht , das Wasserrecht, das Bodenschutzrecht und das Abfallrecht (Abfallbeseitigung und -verwertung).
Klimarecht
Beim Klimarecht handelt es sich um einen „Mehrebenenrecht“, bei dem es – neben der nationalrechtlichen – auch eine völkerrechtliche und eine unionsrechtliche Ebene gibt, die erheblichen Einfluss auf das nationale Recht hat. Insofern geht es in diesem Rechtsgebiet nicht nur um das Klimaschutzgesetz (KSG), sondern auch um die Auswirkungen des Klimavölker-, Klimaeuropa- und Klimaverfassungsrechts auf das nationale Klimarecht.
Energierecht
Im Bereich Energierechts geht es vor allem um das Energiewirtschafts– und Regulierungsrecht, das Energievertragsrecht, das Recht der Erneuerbarer Energien nach dem EEG, das Kraft-Wärme-Kopplungsrecht nach dem KWKG und das Energiekartellrecht sowie das Kommunalwirtschaftsrecht.