Lexikon
Eigentumsgarantie
Die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes (Art. 14 GG) ist ein Grundrecht, welches das individuelle Eigentumsrecht schützt und gleichzeitig den gesellschaftlichen Interessen Rechnung trägt. Art. 14 GG lautet wörtlich:
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Eigentumsgarantie laut Art. 14 GG beinhaltet mehrere zentrale Prinzipien. Zunächst sichert der erste Absatz das allgemeine Recht auf Eigentum und Erbrecht. Jedoch wird auch klargestellt, dass der Gesetzgeber sich vorbehält, durch Gesetze bestimmte Einschränkungen oder Pflichten für Eigentümer festzulegen.
Absatz 2 betont, dass Eigentum nicht nur dem individuellen Nutzen dient, sondern auch eine soziale Verantwortung trägt. Der Gebrauch des Eigentums soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Dies spiegelt die Idee wider, dass das Eigentum nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in einen größeren gesellschaftlichen Kontext eingebettet ist.
Der dritte Absatz regelt die Bedingungen für eine mögliche Enteignung. Enteignungen sind nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und dürfen nur per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Das Gesetz muss dabei Art und Ausmaß der Entschädigung festlegen. Die Entschädigung selbst muss durch eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden. Im Streitfall steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG bildet somit einen ausgewogenen Rahmen, der individuelles Eigentum schützt, aber gleichzeitig dem Gemeinwohl und sozialen Interessen Rechnung trägt. Es stellt sicher, dass mögliche Einschränkungen oder Enteignungen unter klaren und gerechten Bedingungen erfolgen und die Eigentümer angemessen entschädigt werden müssen. Die häufig zitierte Passage „Eigentum verpflichtet“ aus dem Grundgesetz ist beinahe schon ein geflügeltes Wort geworden und trägt dazu bei, einen Ausgleich zwischen individuellen Eigentumsrechten und kollektiven Interessen zu schaffen.
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