Innerhalb des Rechtsgebiets öffentliches Baurecht wird zwischen Raumordnungsrechts, Bauplanungsrecht sowie den sonstigen baurechtsrelevanten Vorschriften unterschieden.
Unter Raumordnung versteht man die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt.
Der Begriff der Raumordnung ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird unter Raumordnung die zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung des Raumes verstanden. Sowohl das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) als auch die Planungsgesetze der Länder setzen den Begriff voraus und beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Aufgaben, Leitvorstellungen, Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu bestimmen.
Die Raumordnung ist zusammenfassend und überfachlich, soweit sie die raumrelevanten Aktivitäten des Staates und der Kommunen auf unterschiedlichen Feldern, etwa des Städtebaus, der regionalen Wirtschaftspolitik, der Landwirtschaftspolitik, des Verkehrswesens, des Umweltschutzes etc. auf einander abstimmen und zu einem widerspruchsfreien Konzept zusammenführen soll. Die Raumordnung ist auch überörtlich. Anders als die Bauleitplanung der Gemeinden ist sie nicht auf die räumliche Gestaltung einer Gemeinde beschränkt, sondern gemeindegebietsübergreifend. Dementsprechend heißt es in § 1 Abs. 1 S. 1 ROG (Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung):
„Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.“
Gegenüber der Bauleitplanung und den gebietsbezogenen umweltrechtlichen Fachplanungen hat die Raumordnung eine zentrale Integrationsfunktion. Das Raumordnungsrecht koordiniert also die raumbezogenen Maßnahmen der verschiedenen Träger hoheitlicher Gewalt überörtlich.

